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   VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07   

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VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07 (https://dejure.org/2007,26091)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1 A 195/07 (https://dejure.org/2007,26091)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2007 - 1 A 195/07 (https://dejure.org/2007,26091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 51 Abs 3 GemO ND
    Ausschluss; Ausschuss; Besetzung; Funktionsfähigkeit; Mehrheitsprinzip; Plenum; Rat; Rechtfertigung; Samtgemeindeausschuss; Spiegelbild; Spiegelbildlichkeit; Verwaltungsausschuss; Vorausmandat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Eine Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kann dadurch in begrenztem Umfang gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004, 2 BvE 3/02, BVerfGE 112, 118 (140, 147)).

    Auch ihrer Existenz liegt also das Demokratieprinzip zugrunde, aus dem das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2004, 2 BvE 3/02, BVerfGE 112, 118 (140 f.) das Mehrheitsprinzip als Schranke des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes zuvörderst ableitete.

    Für die zweite normative Grundlage, aus der das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung das Mehrheitsprinzip abgeleitet hat, gibt es auf kommunaler Ebene ebenfalls eine nahezu wörtliche Entsprechung: Das Bundesverfassungsgericht stellte für die Geltung des Mehrheitsprinzips im Bundestag nämlich nicht auf Art. 63, 67 GG und die dort geregelte regierungstragende Funktion des Bundestages ab - für die es hinsichtlich der Gemeinderäte in der Tat kein Äquivalent gäbe - , sondern schlicht auf Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach der Bundestag Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004, 2 BvE 3/02, BVerfGE 112, 118 (141)).

    Die knappen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den instabilen parlamentarischen Regierungsmehrheiten der Weimarer Republik (BVerfG, aaO., BVerfGE 112, 118 (141)) erscheinen vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als die tragenden Säulen der Begrenzung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes durch das Mehrheitsprinzip.

    Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind daher - wie auf parlamentarischer Ebene (hierzu BVerfG, aaO., BVerfGE 112, 118 (141)) - auch im kommunalen Bereich in begrenztem Umfange gerechtfertigt, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht auf Übereinstimmung mit dem Mehrheitswillen im Plenum haben, oder wenn nur dadurch bei Sachentscheidungen der demokratisch gebildete Mehrheitswille in Erscheinung treten kann.

    Die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2004, 2 BvE 3/02, das Vorausmandat der SPD-Fraktion bei der Besetzung des Vermittlungsausschusses für auf Dauer verfassungsrechtlich nicht tragbar hielt (vgl. BVerfGE 112, 118 (141 - 148)) sind demgegenüber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Dem liegt letztendlich der Schutz der Funktionsfähigkeit des betroffenen Organs zugrunde (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004, 2 BvE 3/02, BVerfGE 112, 118 (140) m. w. N.).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der die in Art. 20 Abs. 1, 2 GG getroffene Grundentscheidung für Demokratie und Volkssouveränität auf die Ebene der Gemeinden überträgt, folgt, dass die Ratsausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (307); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, NdsVBl 2005, 236).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen sind, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder ersetzen (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (308); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376 f.)).

    Gemeinderäte sind zwar keine Parlamente, aber dennoch Repräsentationsorgane der Gemeindebürger; ihre durch Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Existenz ist Ausprägung der Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 1, 2 GG für die Demokratie (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (307); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375).

    Zwar ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Besetzung der Ratsausschüsse nicht seitens der Mehrheit zu Lasten der Minderheit durch Zusammenschluss zu einer bloßen Zählgemeinschaft beeinflusst werden darf, die als solche weder vom Volk gewählt wurde noch über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele verfolgt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (308 f.)).

    Gruppen, die "als solche weder vom Volk gewählt [wurden], noch [...] über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele [verfolgen]" sind unzulässige Zählgemeinschaften (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (308 f.); Hervorhebungen nicht im Original).

    Daran wird man nur dann zweifeln können, wenn der Zusammenschluss entweder erklärtermaßen allein wegen der Ausschussbesetzung erfolgte (so in dem Fall, der dem Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 ff. zugrunde lag) oder wenn die Gruppenmitglieder politischen Parteien angehören, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung so weit auseinanderliegen, dass eine "in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende politische Überzeugung" nahezu ausgeschlossen erscheint (etwa ein Zusammenschluss der Kreistagsmitglieder von NPD und PDS, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvR 315/05, NVwZ 2005, 494 f.).

  • VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Fraktion; Gruppe; Kräfteverhältnis; Neubesetzung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Sofern sie zusätzlich die Aufhebung des am 27. November 2007 bereits gefassten Beschlusses begehrt, ist dies als Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses auszulegen, denn die Kassation eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses, der nicht Verwaltungsakt ist, unmittelbar durch das Gericht ist nicht möglich (Wefelmeier, KVR-GO, § 39 Rn. 24; auch VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Überwiegend werden im niedersächsischen Sprachgebrauch als "Fraktionen" diejenigen Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern bezeichnet, deren Mitglieder aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden, während heterogenere Zusammenschlüsse als "Gruppen" bezeichnet werden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04 m. w. N.).

    Dies schließt es aber nicht aus, dass nach § 51 Abs. 2, 3 NGO auch die "Gruppen", deren Mitglieder aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge gewählt wurden, bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Liegen solche weitergehenden gemeinsamen politischen Ziele vor, ist es unschädlich, wenn die Beeinflussung der Ausschussbesetzung auch ein Motiv für die Gruppenbildung war (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Hierfür ist nämlich nicht ein ständiges gemeinsames Vorgehen bei allen im Rat behandelten Angelegenheiten erforderlich (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04), sondern nur eine " in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende politische Überzeugung" (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvR 315/05, NVwZ 2005, 494 (495); Hervorhebung nicht im Original).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der die in Art. 20 Abs. 1, 2 GG getroffene Grundentscheidung für Demokratie und Volkssouveränität auf die Ebene der Gemeinden überträgt, folgt, dass die Ratsausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (307); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, NdsVBl 2005, 236).

    Dies schließt es aber nicht aus, dass nach § 51 Abs. 2, 3 NGO auch die "Gruppen", deren Mitglieder aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge gewählt wurden, bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Die Befugnis der gewählten Ratsmitglieder zur Bildung von Fraktionen und Gruppen ist ein wesentliches Element des freien Ratsmandates und führt nicht zu einer Verfälschung des Wählerwillens (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.).

    Liegen solche weitergehenden gemeinsamen politischen Ziele vor, ist es unschädlich, wenn die Beeinflussung der Ausschussbesetzung auch ein Motiv für die Gruppenbildung war (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der die in Art. 20 Abs. 1, 2 GG getroffene Grundentscheidung für Demokratie und Volkssouveränität auf die Ebene der Gemeinden überträgt, folgt, dass die Ratsausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (307); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, NdsVBl 2005, 236).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen sind, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder ersetzen (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (308); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376 f.)).

    Diese Benennung durch die Fraktionen kann als solche aber keine demokratische Legitimation vermitteln, da eine Fraktion für sich allein das Gemeindevolk nicht repräsentieren kann (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376)).

    Gemeinderäte sind zwar keine Parlamente, aber dennoch Repräsentationsorgane der Gemeindebürger; ihre durch Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Existenz ist Ausprägung der Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 1, 2 GG für die Demokratie (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (307); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvR 315/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Anerkennung einer

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Allerdings muss eine kommunale Ratsfraktion oder -gruppe von Mitgliedern "mit in wesentlicher Hinsicht übereinstimmender politischer Überzeugung gebildet werden" (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvR 315/05, NVwZ 2005, 494 (495)).

    Hierfür ist nämlich nicht ein ständiges gemeinsames Vorgehen bei allen im Rat behandelten Angelegenheiten erforderlich (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04), sondern nur eine " in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende politische Überzeugung" (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvR 315/05, NVwZ 2005, 494 (495); Hervorhebung nicht im Original).

    Daran wird man nur dann zweifeln können, wenn der Zusammenschluss entweder erklärtermaßen allein wegen der Ausschussbesetzung erfolgte (so in dem Fall, der dem Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 ff. zugrunde lag) oder wenn die Gruppenmitglieder politischen Parteien angehören, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung so weit auseinanderliegen, dass eine "in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende politische Überzeugung" nahezu ausgeschlossen erscheint (etwa ein Zusammenschluss der Kreistagsmitglieder von NPD und PDS, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvR 315/05, NVwZ 2005, 494 f.).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91

    Reststimmenverteilung bei Listenverbindung

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Dies ist verfassungsgemäß (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 20. September 1977, StGH 1/77, Nds. StGHE 1, 335 (364 ff.); BVerwG, Urteil vom 29. November 1991, 7 C 13/91, NVwZ 1992, 488).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2004 - 10 LC 100/03

    Begehren der Neubesetzung des Verwaltungsausschusses; Verteilungsverfahren in der

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Weil es jedoch hier um organschaftliche Rechte und Pflichten des Rates geht, erscheint es angebracht, den Rat durch eines seiner Mitglieder vertreten zu lassen, das zudem vom Rat gewählt worden ist (so im Ergebnis Nds. OVG, Urteil vom 14. Dezember 2004, 10 LC 100/03; VG Oldenburg, Urteil vom 14. August 2003, 2 A 4246/01).
  • StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77

    Vereinbarkeit des § 36 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Dies ist verfassungsgemäß (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 20. September 1977, StGH 1/77, Nds. StGHE 1, 335 (364 ff.); BVerwG, Urteil vom 29. November 1991, 7 C 13/91, NVwZ 1992, 488).
  • OVG Niedersachsen, 04.08.1994 - 10 L 5985/92

    Überlassung gemeindlicher Räume an Fraktion;; Fraktion; Fraktionssitzung; Rathaus

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
    Im Kommunalstreitverfahren ist die Klage gegen das Organ zu richten, das die Rechtsverletzung begangen haben soll - hier der Beklagte durch den Beschluss vom 27. November 2006 - , und nicht gegen die juristische Person, der das Organ zugehört - also die Samtgemeinde B. (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4. August 1994, 10 L 5985/92, NVwZ-RR 1995, 215).
  • VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07

    Kommunalwahlrecht: gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen bei

    Die für das vorliegende Verfahren im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Frage, ob aus diesen Gründen eine Einschränkung des Spiegelbildlichkeitsprinzips auch für den Fall gerechtfertig ist, dass sich mehrere Fraktionen zu einer "die Regierung tragenden parlamentarischen Mehrheit" bzw. zu einer "politischen ,Regierungsmehrheit'" im Sinne einer auf Dauer angelegten politischen Zusammenarbeit zusammengeschlossen und zu dem Zweck einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch die Vorabzuteilung eines zusätzlichen Sitzes auch in den Ausschüssen eine "stabile parlamentarische Mehrheit" zu erreichen (so VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 A 195/07 - juris zur Niedersächsischen Gemeindeordnung), ist deshalb zu bejahen.

    Danach sind auch im kommunalen Bereich in begrenztem Umfang Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht auf Übereinstimmung mit dem Mehrheitswillen im Plenum haben, oder wenn nur dadurch bei Sachentscheidungen der demokratisch gebildete Mehrheitswille in Erscheinung treten kann (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., juris Rdnr. 26).

    Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rdnrn. 58 ff.) zur Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss und das VG Oldenburg in seinem Urteil vom 3. Juli 2007 (a.a.O., juris Rdnr. 20) zum Verhältnis Rat und Verwaltungsausschuss in Niedersachsen.

  • VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 746/07

    Gemeinsamer Wahlvorschlag bei Besetzung von Ausschüssen der Gemeindevertretung

    Die für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob aus diesen Gründen eine Einschränkung des Spiegelbildlichkeitsprinzips auch für den Fall gerechtfertig ist, dass sich mehrere Fraktionen zu einer "die Regierung tragenden parlamentarischen Mehrheit" bzw. zu einer "politischen 'Regierungsmehrheit'" im Sinne einer auf Dauer angelegten politischen Zusammenarbeit zusammengeschlossen und zu dem Zweck einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch die Vorabzuteilung eines zusätzlichen Sitzes auch in den Ausschüssen eine "stabile parlamentarische Mehrheit" zu erreichen (so VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 A 195/07 - juris zur Niedersächsischen Gemeindeordnung), ist deshalb zu bejahen.

    Danach sind auch im kommunalen Bereich in begrenztem Umfang Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt, wenn nur dadurch im verkleinerten Gremium Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht auf Übereinstimmung mit dem Mehrheitswillen im Plenum haben, oder wenn nur dadurch bei Sachentscheidungen der demokratisch gebildete Mehrheitswille in Erscheinung treten kann (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., juris Rdnr. 26).

  • VG Stade, 02.03.2015 - 1 B 225/15

    Anspruch einer im Rat vertretenen Fraktion auf Erhöhung der Anzahl der Sitze in

    Hierin kommen das auch auf kommunaler Ebene geltende Mehrheitsprinzip und das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane und ihrer Ausschüsse zum Ausdruck (ausführlich zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 NGO: VG Oldenburg, Urteil vom 3.7.2007 - 1 A 195/07 -, juris m.w.N.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2008 - 10 LC 194/07 -, juris).

    Reine Zählgemeinschaften, also Zusammenschlüsse ohne gemeinsamen politischen Willen, die alleine zum Zweck der Mehrheitsbeschaffung gebildet werden, sind hingegen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, juris; ausführlich VG Oldenburg, Urteil vom 3.7.2007 - 1 A 195/07 -, juris m.w.N.; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 11.4.2007 - 2 K 2139/02 -, juris).

  • VG Oldenburg, 07.02.2019 - 3 A 8298/17

    Beigeordneter; Feststellungsklage; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss;

    Unterschiedliche Mehrheiten in Plenum und Ausschuss können die Funktionsfähigkeit des Plenums nachhaltig stören (zur Verfassungsmäßigkeit des Vorausmandats vgl. VG Oldenburg (Oldb), Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 A 195/07 -, juris, Rn. 23 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2008 - 10 LC 194/07 -, juris, Rn. 20 ff., jeweils zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 NGO).
  • VG Oldenburg, 26.01.2018 - 3 B 8299/17

    Beigeordneter; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Kommunalrecht; Kreisausschuss;

    Deshalb erhielt die Beigeladene zu 1) den zehnten Sitz als Vorausmandat (zur Verfassungsmäßigkeit des Vorausmandats vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 A 195/07 -, juris, Rn. 23 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. NdsVBl.
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